Fischerei- und Gewässerordnung

 

 

 

Diese Bestimmungen und Vorschriften dienen ausschließlich der Hege und Pflege unseres Gewässers und seiner Bewohner. Sie verlangen von jedem Mitglied Waidgerechtigkeit und behutsamen Umgang mit der Natur sowie untereinander Kameradschaftlichkeit bei der Ausübung der Fischwaid. Der Inhalt der Fischerei und Gewässerordnung ist für jedes Mitglied bindend.

 

Zusätzlich sind alle gesetzlichen Vorschriften des Fischereigesetzes sowie alle anderen mit der Ausübung der Fischwaid in Berührung kommenden Gesetze zu beachten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung und Haftung in jedem Fall beim Mitglied liegt!

 

 

 

1 Angelberechtigung

 

Die Angelberechtigung gilt grundsätzlich für die Mitglieder und Gäste zu jeder Zeit. Die Ausübung wird in dieser Fischerei und Gewässerordnung geregelt. Die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen sowie der Besuch von Veranstaltungen des Vereins geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung jeglicher Art ist seitens des Vereins, des Vorstandes und seiner Mitglieder ausgeschlossen.

 

Die Angelberechtigung kann vom Vorstand aus gegebenem Anlaß, z. B. durch Bekanntgabe von Angelsperrzeiten, zeitweise aufgehoben werden.

 

 

 

2 Kontrollen

 

Kontrollberechtigt sind:

 

Polizei, Staatliche Fischereiaufseher, Fischereiaufseher unseres Vereins sowie bei vorliegendem Verdachtsgrund alle Mitglieder unseres Vereins.

 

Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten, sie sind auch berechtigt den Fang zu kontrollieren!

 

 

 

3 Ausweise

 

Folgende erforderliche Ausweise sind zur Ausübung der Fischerei stets mitzuführen:

 

a) Fischereierlaubnisschein mit Fangkarte ( vom Verein ) oder Gastkarte für Nichtmitglieder ( von den Ausgabestellen )

 

b) Mitglieds- oder Personalausweis

 

c) Fischereischein von der Gemeinde

 

Zur Überprüfung durch eigene Fischereiaufseher genügt:

 

a) Fischereierlaubnisschein mit Fangkarte oder Gastkarte für Nichtmitglieder

 

b) Mitglieds- oder Personalausweis

 

 

 

4 Verhalten am Wasser

 

Das Verhalten der Mitglieder untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Die Benutzung von Wasserfahrzeugen jeglicher Art und das Baden ist nicht gestattet.

 

Die Bestimmungen des Uferbetretungsrechtes sind genau zu beachten. Danach dürfen Wiesen, Felder und Wege von Anglern nur am Uferrand betreten werden.

 

Zum Durchgang geöffnete Tore und Gatter müssen sofort wieder geschlossen werden, damit kein Vieh entlaufen kann.

 

Längerer Aufenthalt an einem Angelplatz erfordert vom Mitglied ein diszipliniertes Verhalten dergestalt, dass nie der Eindruck des "Campings" entsteht! Folglich muß auch der verwendete schirm- oder zeltartige Unterstand zur handelsüblichen Angelausrüstung zählen sowie als solche erkennbar sein und soll möglichst unauffällig aufgestellt werden.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und ihn genauso zu verlassen. Jeglicher Abfall ist mitzunehmen, auch wenn dieser nicht von Ihm stammt!

 

Verstöße können vom Vorstand satzungsgemäß geahndet werden.

 

 

 

5 Angelgeräte und Angelmethoden

 

 

 

Es sind nur einwandfreie Angelgeräte erlaubt, die die aufgeführten Angelmethoden ermöglichen.

 

 

 

Erlaubt sind:

 

a) Drei (3) Angeln zum Fang beliebiger Zielfische, mit freier Wahl der Köder, ausgerüstet mit je einem (1) Einzelhaken, Zwillingshaken oder Raubfischhakensystem.

 

Friedfische dürfen nur mit Einzehaken geangelt werden. Köderfischangel oder Pödder (hakenlose Aalangel) zählen als Angel. Der Drillingshaken ist nur bei Anwendung des Raubfischhakensystems (Mehrhakensystem zur Montage des Ködesfisches) erlaubt. Die ausgelegten Angeln dürfen andere Mitglieder unter Einhaltung angessener Abstände nicht behindern oder stören und müssen unter Kontrolle gehalten werden.

 

Oder:

 

b) Eine (1) Spinn- oder Flugangel, mit dafür üblichen Kunstköder- und Hakenkombination.

 

Anstelle des Kunstöders darf auch ein toter Köderfisch montiert werden. Bei Ausübung der Spinn- oder Flugangelei dürfen keine weiteren Angeln ausgelegt sein. Es ost ein angemessener Abstand zu ausgelegten Angeln anderer Mitglieder zu halten.

 

Und:

 

c)eine (1) Köderfischsenke.

 

Die Köderfischsenke zählt nicht als als Angel. Mit der Köderfischsenke gefangene maßige Fische, außer Köderfische, sind sofort in Freiheit in das Gewässer zurückzusetzen. Keine Köderfische sind Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forelle.

 

 

 

Erforderliches Zubehör:

 

Das Zubehör dient zur waidgerechten Versorgung des Fangs.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Angeln einen Hakenlöser, eine Rachensperre, einen Unterfangkescher, ein Messer und ein Zentimetermaß vorzuhalten!

 

Alle und Ziffer fünf (5) nicht erwähnten Angelmethoden und Geräte sowie die Benutzung aller selbstfangenden Angelvorrichtungen sind verboten!

 

 

 

6 Fangbeschränkung, Mindestmaß und Artenschonzeit

 

 

 

Fischart

Beschränkung

Mindestmaß

Schonzeit

Aal

keine

40 cm

keine

Barbe

keine

28 cm

keine

Döbel

keine

20 cm

keine

Forelle

4 Stück / Tag

ohne

keine

Hecht

2 Stück / Tag

60 cm

15.01. - 30.04.

Karpfen

2 Stück / Tag

36 cm

keine

Schleie

keine

28 cm

keine

Wels

2 Stück / Tag

75 cm

keine

Zander

2 Stück / Tag

50 cm

15.01 – 30.04.

Flußkrebs

keine

ohne

01.11. - 30.04.

 

 

 

 

 

Ergänzungen:

 

Kein Blinker oder ähnliches in der Raubfischschonzeit.

 

Kein Angeln mit Köderfisch in der Raubfischschonzeit.

 

Innerhalb der Artenschonzeiten ist jeglicher Fang dieser Fische und Krebse verboten!

 

Alle anderen, nicht genannten Fischarten, unterliegen keinerlei Fangbeschränkungen.

 

Fangbeschränkungen, Mindestmaße und Artenschonzeiten können im Bedarfsfall angepasst werden, deshalb sind unbedingt die aktuellen Daten zu beachten!

 

Karpfen über 60 cm sind schonend zurückzusetzen.

 

 

 

7 Fang

 

Untermaßige Fische müssen in jedem Fall schonend behandelt und sofort in Freiheit in das Gewässer zurückgesetzt werden. Gefangene maßige Fische müssen betäubt und waidgerecht getötet werden, sofern sie zur weiteren Verwendung vorgesehen sind. Andernfalls werden sie wie untermaßige Fische behandelt.

 

Der Verkauf oder Tausch der im Vereinsgewässer gefangenen Fische ist verboten!

 

 

 

8 Fangkarte

 

Die Fangstatistik ist eine wichtige Unterlage für Besatzmaßnahmen an unserem Gewässer. Sie dient auch als Beweismittel bei Schadenersatzforderungen. Jedes Mitglied ist deshalb verpflichtet, während des Ausübung der Fischerei die Fangkarte mitzuführen und die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß laufen zu ergänzen. Die Fangkarte muß spätestens bis zum 31.01. des folgenden Jahres ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben der Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Fisch gefangen wurde.

 

Für eine nicht fristgerecht abgegebene oder fehlende Fangkarte wird ein festgesetztes Bußgeld erhoben.

 

 

 

9 Arbeitsdienst

 

Vom Arbeitsdienst freigestellt sind weibliche Mitglieder, Mitglieder die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Rentner, Schwerbehinderte und Jugendliche unter 16 Jahren. Ein ärztliches Attest kann zur Freistellung führen. Jedes nicht freigestellte Mitglied ist zur Leistung eines Arbeitsdienstes im Jahr oder ersatzweise zur Zahlung eines festgesetzten Geldbetrages verpflichtet, der grundsätzlich von jedem mit Zahlung des Jahresbeitrages im voraus fällig ist. Wird nachweislich im laufenden Jahr ein Arbeitsdienst geleistet, ist die die Vorauszahlung zu erstatten. Für den Arbeitsdienst werden im Geschäftsjahr zwei Termine zur Auswahl mit Ausweichterminen festgelegt und bekanntgegeben.

 

Der Arbeitsdienst wird vom Gewässerwart geleitet. Die Teilnahme wird registriert und im Fischereierlaubnisschein bzw. in der Fangkarte bestätigt.

 

Ohne gültigen Fischereierlaubnisschein erfolgt vor Ort keine Rückzahlung des Geldbetrages.

 

 

 

10 Jugendliche

 

 

 

Die Kinder und Enkel unserer Mitglieder im Alter von 8 bis 10 Jahren dürfen unter ständiger Aufsicht des Mitgliedes mit der dritten Angelrute des Berechtigten nur Friedfische angeln. Landesrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten.

 

Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren können Mitglied des Jugendgruppe werden und dürfen selbständig mit einer ( 1 ) bzw. mit zwei ( 2 ) Angelruten nur Friedfische angeln. Mit Vollendung des 16. Lebensjahrs wird dem Jugendlichen die vollständige Angelerlaubnis erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortung und die Haftung in jedem Fall beim Mitglied liegt.

 

 

 

11 Aussergewöhnliche Ereignisse

 

 

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, unser gemeinsames Eigentum zu erhalten und zu schützen. Bei drohenden Schäden durch Unwetter, Überschwemmungen, Gewässerverschmutzungen, Fischsterben, Fischwilderei oder bei sonstigen kriminellen Handlungen ist umgehend immer der Vorstand und gegebenenfalls zusätzlich die Polizei zu informieren.

 

Alle Beobachtungen sollten vorher notiert werden, damit eine strafrechtliche Verfolgung unverzüglich eingeleitet werden kann. Dadurch entstandene Auslagen, wie Telefon-, Porto- oder Fahrtkosten, werden erstattet.

 

Die Verfolgung einer strafbaren Handlung erfordert immer umsichtiges Handeln unter Ausschluss jeglicher eigenen Gefährdung.

 

 

 

12 Nachtrag

 

 

 

Ausdrückliche Hinweise in den Protokollen und Einladungen zu unseren Versammlungen werden als Ergänzungen oder Änderungen Bestandteil dieser Fischerei- und Gewässerordnung.

 

Sie sind diesbezüglich zur Kenntnis zu nehmen und als Nachtrag zweckmäßigerweise zu notieren.

 

Bei Verstößen gegen die Fischerei- und Gewässerordnung schützt Unkenntnis nicht vor negativen Folgen.

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

 

 

Der Verein führt den Namen

 

„ Angel- und Naturfreundeverein e.V. Hemmingen von 1977“.

 

Er hat seinen Sitz in Hemmingen O.T. Arnum und ist in das Vereinregister bei dem Amtsgericht Hannover unter der Nr. 4480 eingetragen.

 

Gerichtsstand ist Hannover.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

 

 

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung sportlichen Angelns. Mit diesem Zweck dient er durch Hege und Pflege des Fischbestandes in seinen Gewässern und der an diesen beheimateten Tierwelt der Allgemeinheit und den Interessen seiner Mitglieder. Diesen gibt er mit der Möglichkeit zur Ausübung des Sportangelns Gelegenheit zur Erholung und Gesunderhaltung.

 

 

 

Zur Erfüllung seines Zweckes hat der Verein insbesondere:

 

 

 

  1. seine Mitglieder zur fischwaidgerechten Sportausübung anzuhalten;

  2. Möglichkeiten zur Sportausübung zu schaffen;

  3. seine Gewässer ordnungsgemäß zu bewirtschaften, für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes zu sorgen und den Lebenbedingungen der Fische schädliche Einflüsse abzuwehren und aktiv alle Bestrebungen des Umweltschutzes zu unterstützen;

  4. den Zusammenhalt unter den Mitgliedern zu fördern und

  5. die Interessen der Sportangler insgesamt der Öffentlichkeit näher zu bringen und ihr gegenüber zu vertreten.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die allgemein anerkannten Regeln der Fischwaidgerechtigkeit für sich verbindlich erklärt und dem Vereinszweck zu dienen bereit ist.

 

 

 

Mitglied können ferner Jugendliche werden, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben und ihr gesetzlicher Vertreter schriftlich zustimmt. Sie haben kein Simm- und Wahlrecht.

 

 

 

Zum Erwerb einer Mitgliedschaft bedarf es der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

  1. durch den Tod des Mitgliedes;

  2. durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung zum Jahresende; das Kündigungsschreiben muss bis zum 30. September beim Verein eingegangen sein;

  3. durch Ausschluss aus dem Verein;

    a) Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen wenn es:

    aa) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung verstößt,

    bb) in seiner Person nicht die Gewähr für die Erfüllung des Vereinszweckes bietet,

 

  1. wenn es seinen Beitrag nicht bis zum 15.01 entrichtet hat.

 

 

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein kann das ehemalige Mitglied gegenüber dem Verein keine Ansprüche mehr geltend machen. Vereinspapiere sind umgehend an den Verein zurückzugeben.

 

 

 

§ 5 Verfahren bei Ausschluss aus dem Verein

 

 

 

Über Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief umgehend mitzuteilen.

 

Wir auf Ausschluss erkannt, ruhen mit sofortiger Wirkung sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

 

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

 

a) zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis

 

b) Verweis

 

c)Verwarnung

 

d)Ausschluss.

 

 

 

§ 6 Mitgliedschaftsrecht

 

 

 

Die Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen, haben Stimm- und Wahlrecht in allen Versammlungen und können den Rat des Vereins in Anspruch nehmen.

 

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinszweck zu dienen und den Verein zu fördern. Sie haben die allgemein anerkannten Regeln der Fischwaidgerechtigkeit zu befolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung der Gewässer, der Vereinsanlagen und des Vereinseigentums jährlich einen Arbeitseinsatz abzuleisten.

 

 

 

Hiervon befreit sind:

 

 

 

a) Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

 

b) Körperbehinderte Mitglieder.

 

 

 

Über den Umfang des Arbeitseinsatzes beschließt der Gesamtvorstand. Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz ist ersatzweise ein Entgelt zu entichten. Die Höhe dieses Entgelts wird vom Gesamtvorstand festgesetzt.

 

 

 

Ein neu eintretendes Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten und daneben den laufenden Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr in einer Summe zu zahlen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge und Umlagen ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 8 Jahresmitgliederversammlung

 

 

 

Die Jahresmitgliederversammlung findet im 1. Kalendervierteljahr statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Er hat Einladungen hierzu mindestens 4 Wochen vor Zusammentritt an jeses Mitglied zu versenden. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

 

 

 

Die Jahresmitgliederversammlung ist für alle Fragen zuständig.

 

 

 

Anträge zur Tagesordnung müssen von den Mitgliedern bis spätestens 3 Wochen vor dem Zusammentritt dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch andere Mitglieder vertreten lassen.

 

Der Jahresmitgliederversammlung ausschließlich vorbehalten ist die Beschlussfassung über Satzungsänderung und über eine Auflösung des Vereins. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit der Versammlung davon abhängig, dass diese Punkte auf der Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben sind. Beide Fälle bedürfen einer einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen ordentlichen Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Einstimmigkeit.

 

Der Vorstand hat der Jahresmitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu geben. Die Jahresmitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr.

 

Sie hat, sofern die Amtsdauer des Vorstandes abgelaufen ist, einen neuen Vorstand und weiter die Kassenprüfer zu wählen. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit.

 

 

 

§ 9 Außerordentliche Jahresmitgliederversammlungen

 

 

 

Bei wichtigen Angelegenheiten können auch außerordentliche Jahresmitgliederversammlungen mit einer Einladungsfrist von wenigstens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.

 

Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn;

 

a) der Vorstand dies für erforderlich hält;

 

b) mindestens 10 vom hundert der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen;

 

c)mindestens 2 Vorstandsmitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen.

 

 

 

§ 10 Versammlungsniederschriften

 

 

 

Über sämtliche Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften der Jahresmitgliederversammlungen sind auf der nächsten Jahresmitgliederversammlung zu verlesen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 11 Gesamtvorstand

 

 

 

An der Spitze des Gesamtvorstandes steht der Vorsitzende des Vereins. Er und seine Vertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei jeder von ihnen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden kann.

 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Im übrigen haben die Vorstandsmitglieder alle Vereinsinteressen nach außen und innen nach besten Kräften wahrzunehmen. Sie bilden einen den Gesamtvorstand, können nur aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und haben die laufenden Geschäfte des vereins zu besorgen.

 

 

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden,

  2. dessen Stellvertreter,

  3. dem Kassierer,

  4. dem Schriftführer.

 

 

 

Dem erweiterten Gesamtvorstand können fernerhin angehören Beauftragte für spezielle Fachbereiche, die vom Gesamtvorstand aufgrund fachlicher Qualifikation eingesetzt werden. Betrifft das Ausscheiden den 1. Vorsitzenden, so rückt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle auf und der stellvertretende Vorsitzende ist neu zu bestimmen.

 

Beschlüsse des Gesamtvorstandes können nur auf einer Vorstandssitzung gefasst werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder im Fall von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Gesamtvorstandes bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit.

 

Der Gesamtvorstand setzt den Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und sonstige Gebühren fest und stellt den Haushaltsplan auf.

 

 

 

§ 12 Kassenführung

 

 

 

Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

 

Der Kassierer darf Zahlungen nur leisten, wenn ihm eine Zahlungsanweisung des Vorsitzenden vorliegt. Hat er Zweifel an ihrer Berechtigung, so kann er die Zahlung zurückhalten und die nächste Vorstandssitzung anrufen.

 

Am Schluss des Geschäftsjahres ist vom Kassierer eine Jahresabrechnung aufzustellen. Diese ist zunächst von den von der vorher gehenden Jahresmitgliederversammlung bestellten beiden Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen. Die Kassenprüfer sollen auch eine Kassenprüfung für das laufende Geschäftsjahr bis an die Jahresmitgliederversammlung heran vornehmen.

 

Die Jahresabrechnung und der Prüfbericht sind auf der Jahresmitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

Der Kassenwart nimmt verantwortlich das Inkassogeschäft wahr, führt eine Mitgliederkartei, ist für das Mitgliedschaftswesen und die Eintreibung der rückständigen Beiträge zuständig.

 

 

 

§ 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

 

 

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Hauptstadt Hannover, die es ausschließlich für fischerei-sportliche Zwecke zu verwenden hat. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.